Die Wertsicherung des Mietzinses basiert auf den monatlich veröffentlichten Indexwerten der Statistik Österreich (ÖSTAT) und hat die Funktion, die Inflation auszugleichen. Sie ist nur mit Vereinbarung gültig. Es ist zu unterscheiden, ob die Wertsicherung im Bereich der Voll- und Teilausnahme vom Mietrechtsgesetz oder im Vollanwendungsbereich erfolgt.
Befindet man sich in der Voll- und Teilausnahme, dann ist man lediglich an die dreijährige Verjährungsfrist gebunden. Somit kann der Vermieter die Wertsicherung auch rückwirkend geltend machen. Ausgangsbasis bei der Berechnung ist die für den Monat des Abschlusses des Mietvertrages errechnete Indexzahl. Schwankungen nach bis einschließlich 5% bleiben unberücksichtigt. Ist die 5%-Grenze überschritten, wird die gesamte Veränderung voll berücksichtigt.
Im Vollanwendungsbereich ist eine rückwirkende Geltendmachung nicht möglich. Kommt der Richtwert zur Anwendung, wird jährlich unabhängig von einem Schwellenwert angepasst. Hingegen ist beim Kategoriemietzins und angemessenen Mietzins wieder auf einen Schwellenwert von 5% Rücksicht zu nehmen. Das Erhöhungsbegehren darf erst nach dem mietrechtlichen Wirksamwerden vom Vermieter abgesandt werden, muss aber 14 Tage vor dem Zinstermin beim Mieter einlangen. |
Die Berechnungsformel zum Abschluss lautet Mietzins neu = Mietzins alt / Index alt x Index neu. |
| In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
zuletzt geändert am 30.Nov.2010