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Provisionsanspruch - Verjährung

Öfter wird uns die Frage gestellt, wie lange ein Immobilienmakler Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis hat. Ansprüche des Immobilienmaklers verjähren drei Jahre ab Fälligkeit. Die Verjährungsfrist ist gehemmt, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäftes keine Kenntnis erlangen konnte.

Erfährt der Immobilienmakler erst nach geraumer Zeit – etwa aufgrund der Grundbuchseintragung – vom Abschluss des Rechtsgeschäftes, so wird die Verjährung zum Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch zu laufen beginnen, weil der Immobilienmakler zu diesem Zeitpunkt vom Zustandekommen des Geschäftes Kenntnis erlangte.

Konnte der Immobilienmakler vom Entstehen des Provisionsanspruches durch das Verschulden des Auftraggebers keine Kenntnis erlangen, so ist der Auftraggeber in Höhe des Zinsentgangs überdies auch schadenersatzpflichtig.

In Kooperation mit dem Mostviertel Basar



zuletzt geändert am 30.Nov.2010