Der Wohnungseigentümer ist Miteigentümer einer Liegenschaft, an dem Wohnungseigentum begründet wurde. Als umfassend kann man sein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht bezeichnen, das heißt er kann z.B. sein Objekt ohne weitere Erlaubnis benutzen, vermieten oder veräußern. Der Wohnungseigentümer hat weiters die Möglichkeit, Veränderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt vorzunehmen, jedoch dürfen das Haus und die schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt werden.
Sollten auch allgemeine Teile der Liegenschaft bei einer Veränderung in Anspruch genommen werden, so sind weitere Auflagen zu beachten. Als Wohnungseigentümer besteht auch die Pflicht, sein Objekt und die dazugehörenden Einrichtungen auf eigene Kosten zu warten und in Stand zu halten. Schäden an der Anlage sind unverzüglich zu melden, bei Gefahr im Verzug kann man aber unverzüglich schadensabweisende Maßnahmen ergreifen. Das Betreten und Benutzen ist zu gestatten, soweit dies der Erhaltung und der Schadensbehebung dient.
Neben den genannten Pflichten stehen dem Wohnungseigentümer umfangreiche Minderheitsrechte im Weg des außerstrittigen Verfahrens zu, so kann er z.B. die Durchführung von Erhaltungsarbeiten, die Bildung einer angemessenen Rücklage, den Abschluss einer Feuer- und Haftpflichtversicherung, die Einhaltung der Verwalterpflichten einfordern. Weiters kann er Beschlüsse anfechten, abweichende Aufteilungsschlüssel und gerichtliche Benützungsregelungen erwirken. In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
zuletzt geändert am 30.Nov.2010