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Jahresabrechnung

Grundsätzlich gilt die gesamte Liegenschaft als eine Abrechnungseinheit, wobei besondere Umstände, wie z.B. eine komplette bauliche Trennung, abweichende Einheiten rechtfertigen. Die ordentliche und richtige Abrechnung ist bis zum 30. 6. des Folgejahres zu legen.

Ein Vermieter hat die Abrechnung, die nach der Nutzfläche erfolgt, an geeigneter Stelle des Hauses zur Einsicht aufzulegen. Sie muss so gestaltet sein, dass für einen durchschnittlichen Mieter die Abrechnung nachvollziehbar ist. Guthaben bzw. Nachforderungen sind beim übernächsten Zinstermin zurückzuerstatten bzw. nachzuzahlen.

Nach dem WEG (Wohnungseigentumsgesetz) sind alle Aufwendungen von den Miteigentümern anteilig zu tragen. Ohne anders getroffener schriftlicher Vereinbarung erfolgt die Abrechnung nach den Anteilen. Die Abrechnung ist jedem Wohnungseigentümer zu übersenden. Die Einsichtnahme in die entsprechenden Belege ist zu gewährleisten. Fehlbeträge aus der Abrechnung sind binnen 2 Monaten auszugleichen, Überschüsse sind den laufenden Zahlungen gutzuschreiben.

Abschließend ist zu sagen, dass derjenige Mieter bzw. Miteigentümer, der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung das Miet- bzw. Eigentumsrecht ausübt, in den Genuss eines Guthabens bzw. Frust einer Nachzahlung kommt.

In Kooperation mit dem Mostviertel Basar



zuletzt geändert am 30.Nov.2010