| Ein Hauptmietverhältnis liegt vor, wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer einer Liegenschaft, mit einem Wohnungseigentümer oder mit dem Mieter/Pächter eines ganzen Hauses abgeschlossen wird. In allen übrigen Fällen liegt ein Untermietverhältnis vor, d.h. wenn ein Wohnungshauptmieter z.B. ein Zimmer seiner Wohnung untervermietet. Da die rechtliche Stellung des Untermieters weniger umfangreich ausgebildet ist, werden ab und an Untermietverhältnisse bloß zum Schein abgeschlossen. Hier kann der Mieter, mit dem ein Untermietvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde, die Anerkennung als Hauptmieter im Außerstreitverfahren begehren. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) kann sich ein Vermieter auf ein vereinbartes Untermietverbot nur aus wichtigen Gründen berufen, so bei gänzlicher Untervermietung des Mietgegenstandes, bei unverhältnismäßig hoher Gegenleistung, bei Überbelag oder wenn der Frieden der Hausgemeinschaft gestört wird. Bei Zuwiderhandlung kann ein Vermieter die Kündigung aussprechen bzw. auf Unterlassung klagen. Im Vollanwendungsbereich des MRG darf der Untermietzins den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50% übersteigen. Außerhalb des MRG gibt es keine Beschränkungen. In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
zuletzt geändert am 30.Nov.2010