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Befristung von Mietverträgen

Bei der Nichtanwendung des Mietrechtsgesetzes (MRG) können Mietverträge auf beliebige Dauer befristet werden. Kommt das MRG zur Anwendung, so gilt bei Wohnungen eine Mindestbefristung von drei Jahren, die schriftlich vereinbart sein muss und beliebig oft wiederholt werden kann.
Der Mieter hat nach Ablauf eines Jahres das unbeschränkbare Recht, unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich das Mietverhältnis
zu kündigen.

Im Gegensatz zu Mietverträgen über Wohnungen unterliegen Geschäftsräumlichkeiten keiner Mindestbefristung und keinem vorzeitigen Kündigungsrecht. Es gilt aber wieder das Schriftlichkeitsgebot. Für Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten gleichermaßen gilt der Grundsatz, dass der Rechtsnachfolger des Mieters/Pächters an vereinbarte Befristungen und Kündigungsverzichte gebunden ist. 

Seit der Novelle 2006 gilt bei befristeten Verträgen nach Ablauf der Vertragsdauer eine automatische einmalige Verlängerung um 3 Jahre. Nach Ablauf dieser 3 Jahre gilt das Mietverhältnis als
auf unbestimmte Zeit verlängert.

In Kooperation mit dem Mostviertel Basar



zuletzt geändert am 30.Nov.2010