Bei der Nichtanwendung des Mietrechtsgesetzes (MRG) können Mietverträge auf beliebige Dauer befristet werden. Kommt das MRG zur Anwendung, so gilt bei Wohnungen eine Mindestbefristung von drei Jahren, die schriftlich vereinbart sein muss und beliebig oft wiederholt werden kann. Seit der Novelle 2006 gilt bei befristeten Verträgen nach Ablauf der Vertragsdauer eine automatische einmalige Verlängerung um 3 Jahre. Nach Ablauf dieser 3 Jahre gilt das Mietverhältnis als In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
Befristung von Mietverträgen
zuletzt geändert am 30.Nov.2010

