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Ist die Kaution zu verzinsen?

Meist verlangt der Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrages eine Kaution. Sie dient zur Sicherstellung für etwaige, vom Mieter nachweislich angerichtete Beschädigungen oder Mietzinsrückstände bei Beendigung des Mietverhältnisses.

Für die Höhe der Kaution gibt es keine gesetzliche Regelung, sie ist daher prinzipiell Vereinbarungssache. Üblich sind drei Bruttomonatsmieten (inkl. Betriebskosten); der Oberste Gerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung generell Vereinbarungen bis zu sechs Bruttomonatsmieten als zulässig erachtet. Jedenfalls ist die Höhe der Kaution mit dem Sicherstellungsinteresse (Wert des Mietgegenstandes samt Einrichtung) des Vermieters nach oben begrenzt.

Die Verzinsung hat zumindest zum jeweiligen Eckzinssatz zu erfolgen. Eine vertragliche Vereinbarung, dass die Kaution unverzinst bleibt, ist bei Wohnungen, auf die das Mietrechtsgesetz Anwendung findet, unzulässig und unwirksam.

Um sich Auseinandersetzungen um Abzüge von der Kaution zu ersparen, sollte bei Mietbeginn und auch bei der Rückgabe die Beschaffenheit der Wohnung exakt (z.B. durch Fotos oder ein beidseitig unterzeichnetes Übernahmeprotokoll) festgehalten werden.

In Kooperation mit dem Mostviertel Basar



zuletzt geändert am 30.Nov.2010