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Eigentümerpartnerschaft

Können z.B. Geschwister eine Wohnung kaufen? Ja – aufgrund der im Wohnungseigentumsgesetz verankerten Eigentümerpartnerschaft, die zwei natürlichen Personen zu je gleichen halben Mindestanteilen den Erwerb von Wohnungseigentum ermöglicht.

Die Partner können das Wohnungseigentum gemeinsam nutzen, belasten, beschränken und haften für Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Mitwirkungsbefugnisse aus der Eigentümergemeinschaft, z.B. bei Beteiligung an einem Umlaufbeschluss, können nur gemeinsam ausgeübt werden.

Sollte keine einvernehmliche Auflösung der Partnerschaft getroffen werden können, ist lediglich eine Klage auf Aufhebung möglich. Eine solche Klagsmöglichkeit kann vorab in Schriftform für die Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden.

Wurde keine Vereinbarung vor einem Notar bzw. Anwalt auf den Todesfall hin getroffen, so wächst im Todesfall der Anteil des Verstorbenen automatisch dem überlebenden Partner an, der die Hälfte des Verkehrswerts der Verlassenschaft zu bezahlen hat. Der überlebende Partner kann aber darauf verzichten oder mittels Vereinbarung aller kann eine andere Person die Anteile übernehmen.

Für die Beendigung der Eigentümerpartnerschaft von Ehegatten nach Auflösung der Ehe gelten besondere Modalitäten.

In Kooperation mit dem Mostviertel Basar



zuletzt geändert am 30.Nov.2010