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Ablöse bei Wohnungen

Wo ein Wohnungswechsel, da Möbel. Besonders bei Genossenschaftswohnungen kommt das Thema Ablöse oft zur Sprache. Nicht selten verlangt der Vormieter beim Abschluss des Mietvertrages Ablöse für seine Investitionen und die Möbel vom Nachmieter. Hier stellt sich die Frage:
Ist die Bezahlung der Ablöse durch den Nachmieter verpflichtend? Und: Wie viel darf der Vormieter für seine alten Möbel verlangen?

Gestattet eine gemeinnützige Bauvereinigung (GBV) dem Vormieter, mit dem zukünftigen Mieter Ablöseverhandlungen zu führen, so können die Verhandlungspartner eine Ablöse für Investitionen oder Möbel vereinbaren. Der Nachmieter ist jedoch nicht verpflichtet, auf die Verhandlung einzugehen. Entschließt er sich jedoch dazu, Ablöse zu bezahlen, dann ist die Vereinbarung nur zulässig, wenn sich gleichwertige Leistungen gegenüberstehen (Die vereinbarte Summe muss den erbrachten Leistungen entsprechen). Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, handelt es sich um eine verbotene Ablöse. Der überhöhte Betrag kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle zurückgefordert werden.

Folgendes sollten Sie bei einer Ablöse unbedingt beachten: Erstellen Sie eine Inventarliste (mit Fotos) und lassen Sie diese vom Vormieter unterzeichnen. Vereinbaren Sie, dass die Ablöse erst und nur bei Zustandekommen eines Mietvertrages fällig ist!

In Kooperation mit dem Mostviertel Basar


Tipp: Eigentumswohnungen Wien


zuletzt geändert am 30.Nov.2010