Weitergabe einer Mietwohnung
| Grundsätzlich besteht im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) trotz Weitergabe- und Abtretungsverbote die Möglichkeit, dass der Mieter an Verwandte in gerader Linie, Ehegatten und Geschwister sein Mietrecht abtritt, wenn er die Wohnung auf Dauer verlässt. Die Wohnung muss aber über einen bestimmten Zeitraum gemeinsam genutzt worden sein. Oder die Wohnung wurde gemeinsam bezogen, oder es wurde seit Geburt darin gewohnt. Bei den sogenannten Seniorenwohnungen gibt es nur ein eingeschränktes Eintrittsrecht. Im Bereich der Voll- und Teilausnahme vom MRG bedürfen Eintrittsrechte hier einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Im Fall des Todes des Mieters sind im Vollanwendungs- und Teilanwendungsbereich des MRG Ehegatte, Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie und Geschwister bei einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigt, wenn in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter gewohnt wurde. Für den Lebensgefährten ist zusätzlich noch eine Mindestdauer von 3 Jahren erforderlich. Im Bereich der Vollausnahme besteht ein Kündigungsrecht zugunsten dessen Erben. Wenn es nun zu einer Abtretung bzw. Weitergabe der Wohnung kommt, kann seitens des Vermieters der Hauptmietzins erhöht werden, wenn der Mietvertrag am 1. März 1994 bereits bestanden hat. Der Anhebungsbetrag ist mit dem Kategorie-A Satz von € 2,91 pro m² netto nach oben gedeckelt. Bei Ehegatten, Lebensgefährten und minderjährigen Kindern darf der Mietzins allerdings nicht erhöht werden. In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
Mietwohnungen Wien
zuletzt geändert am 30.Nov.2010