Kündigung wegen Eigenbedarf
| Die Kündigung wegen Eigenbedarf gehört zu den häufigsten Kündigungsgründen im Mietrecht. Doch welche Fristen muss der Vermieter dabei einhalten? Und was versteht man eigentlich genau unter Eigenbedarf? Für die Kündigung wegen Eigenbedarf gibt es zwei Regelungen, die für jeweils unterschiedliche Arten von Verwandtschaft gelten. So betrifft der §30/Z8 des Mietrechtsgesetzes (MRG) Verwandte in absteigender Linie. Das bedeutet, dass der Vermieter die Wohnung dringend für sich selbst oder Deszendenten (das sind Kinder und Kindeskinder, dazu gehören auch außereheliche und Adoptivkinder) benötigt. Eine Begründung für den Eigenbedarf ist z.B., wenn den Personen Obdachlosigkeit droht oder jemand aufgrund seines Gesundheitszustandes nur mehr im Parterre wohnen kann. Der §30/Z9 MRG betrifft Verwandte in gerader Linie: Der Vermieter benötigt die Wohnung dringend für sich oder für Verwandte in gerader Linie und beschafft dem Mieter Ersatz. Verwandte in gerader Linie sind die Deszendenten sowie die Aszendenten. Aszendenten sind die Vorfahren (Eltern, Großeltern usw.). In beiden Fällen darf die Eigenbedarfskündigung frühstestens 10 Jahre ab Erwerb des Hauses bzw. der Wohnung eingereicht werden. In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
zuletzt geändert am 30.Nov.2010