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Garagen & Abstellplätze

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann an Garagen/Abstellplätzen selbstständig Wohnungseigentum begründet werden, oder sie gelten als allgemeine Teile der Liegenschaft. Vor der WEG Novelle 2002 konnte eine Garage/ein Abstellplatz auch als Zubehör zu einem anderen Wohnungseigentum gewidmet werden.

Für die Bildung von Eigentum an einer Stellfläche ist die Größe und Bauweise (Großraumoder Einzelgarage, Parkwippe, frei stehend oder im Inneren) unerheblich. Entsprechend dem Anteil fallen Betriebskosten und öffentliche Abgaben an.

Befinden sich Stellflächen auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft, so können sie durch eine Nutzungsvereinbarung aller Wohnungseigentümer (einstimmig und schriftlich) oder durch eine gerichtliche Regelung vergeben werden.

Alternativ können Stellflächen auf allgemeinen Teilen angemietet werden. Bei der Anmietung eines Wohnungseigentümers ist jedoch die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Bei anlagenfremden Personen ist die Mehrheit ausreichend.

Wenn es sich um eine selbstständige Anmietung als Garage oder eine Anmietung eines Abstellplatzes handelt, kommt das Mietrechtsgesetz (MRG) nicht zur Anwendung.

In Kooperation mit dem Mostviertel Basar



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zuletzt geändert am 30.Nov.2010