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Erhaltung der allgemeinen Teile

Die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile eines Hauses ist eine der wichtigsten Aufgaben der Verwaltung. Neben der „Hülle“, die z.B. Dach, Fassade, Hof, ev. Außenfenster und Außenjalousien umfasst, zählen vor allem Gänge, Stiegenhaus, Gemeinschaftsräume, Steigleitungen, Abwasserstränge, Versorgungsleitungen, Trennwände und Decken zwischen den Objekten dazu.

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) hat der Vermieter die Pflicht, im ortsüblichen Maß – unter dem Gesichtspunkt eines sich weiter entwickelnden Standards – das Objekt zu erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner zu beseitigen. Nimmt der Vermieter notwendige Arbeiten nicht vor, so kann ihm das Gericht die Durchführung auftragen. Außerhalb des MRG hat der Vermieter eine umfassendere Erhaltungspflicht, die allerdings vertraglich abgeschwächt werden kann.

Handelt es sich um eine Wohnungseigentumsanlage, so hat die Eigentümergemeinschaft die Erhaltungspflicht, die gemäß dem MRG dem Vermieter zusteht. Alle anderen Arbeiten hat der einzelne Wohnungseigentümer vorzunehmen.

Da die Abgrenzung im Anlassfall nicht immer einfach ist und meist beträchtliche finanzielle Mittel erforderlich sind, ist es sinnvoll, vor Durchführung der Arbeiten die Kostenübernahme im Verhältnis Mieter/Vermieter bzw. Wohnungseigentümer/ Eigentümerschaft zu klären.

In Kooperation mit dem Mostviertel Basar



zuletzt geändert am 30.Nov.2010