Rücktritt vom Wohnungserwerb
| Gemäß KonsumentInnenschutzgesetz haben VerbraucherInnen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von einem Vertrag zurückzutreten, der auf Wohnungserwerb gerichtet ist. Dieses einwöchige Rücktrittsrecht steht VerbraucherInnen dann zu, wenn am Tag der Erstbesichtigung die Vertragserklärung abgegeben wurde. „Das ist die Wohnung! Die haben wir schon immer gesucht.“ Und bevor sie weg ist, wird lieber gleich zugeschlagen. Was aber, wenn nicht alles was glänzt auch wirklich Gold ist? Die Frist beginnt ab Übergabe einer Zweitabschrift und schriftlichen Belehrung dieses Rücktrittsrechts. Sie endet allerdings spätestens ein Monat nach der Erstbesichtigung. Das Rücktrittsrecht stellt sich also als gesetzliche Überlegungsfrist dar. Damit soll Schutz vor einer überstürzten emotionalen Entscheidung geschaffen werden. Wohnungsbesichtigung durch Dritte Was aber, wenn jemand „vorbesichtigt“hat, also die eigene Besichtigung gar nicht die Erstbesichtigung ist? Was, wenn der Ehegatte die Wohnung gesehen und in allen Details beschrieben hat? Nach dem klaren Wortlaut des KonsumentInnenschutzgesetzes wird auf die persönliche Besichtigung abgestellt. Denn noch so detaillierte Beschreibungen durch Dritte können den eigenen Eindruck nicht ersetzen. Ist also für beide VertragspartnerInnen klar, dass der Vertrag nur mit beiden Eheleuten zustande kommt oder gar nicht, so umfasst die von einem/ einer EhepartnerIn abgegebene Rücktrittserklärung das gesamte Vertragsverhältnis. In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
zuletzt geändert am 30.Nov.2010