Sprache ändern Deutsch English

 
Änderungen am Mietobjekt

Im Fall der Nicht- bzw. Teilanwendung des Mietrechtsgesetzes (MRG) kann der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters nur solche Änderungen am Mietobjekt vornehmen, die sich aus einer vertragsgemäßen Benützung ergeben. Eine Zustimmung des Vermieters kann nicht erzwungen werden. Sofern keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverhältnisses im Zustand, wie seinerseits bezogen, zurückzustellen.

Im Vollanwendungsbereich des MRG muss zwischen unwesentlichen und wesentlichen Veränderungen unterschieden werden. Bei unwesentlichen Veränderungen (geringfügig, leicht beseitigbar) ist die Zustimmung des Vermieters nicht nötig.

Wesentliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Stimmt der Vermieter nach Anzeige binnen 2 Wochen diesen nicht zu, so gilt seine Zustimmung als vermutet. Gewisse Veränderungen kann der Vermieter auch nicht verweigern, z.B. wenn die Ausführungen dem Stand der Technik, der Übung des Verkehrs entsprechen, der Senkung des Energieverbrauchs dienen (=privilegierte Veränderungen), wenn der Mieter die Kosten trägt, wenn es zu keiner Schädigung des Hauses kommt, keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen besteht.

Wenn es sich um keine privilegierten Arbeiten handelt, kann der Vermieter neben der Zustimmung die Wiederherstellung des früheren Zustandes bei Rückgabe des Mietgegenstandes verlangen.

In Kooperation mit dem Mostviertel Basar



zuletzt geändert am 30.Nov.2010