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Eigentümergemeinschaft als Verbraucher

In einem Urteil des OGH wurde festgestellt, dass die Eigentümergemeinschaft in bestimmten Bereichen als Konsument im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes anzusehen ist, wenn die Gemeinschaft nach außen als Nachfragerin auftritt. Dies ist vor allem im Bereich des Vertragsrechtes von Vorteil, da hier die verbraucherfreundlicheren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung gelangen.

So kann die Eigentümergemeinschaft den Versicherungsvertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres schriftlich, unter Einhaltung einer mindestens 1-monatigen Kündigungsfrist, aufkündigen.

Auch bei Kostenvoranschlägen kommen die Regelungen des Konsumentenschutzes zur Anwendung. Kostenvoranschläge, die als verbindlich erklärt werden, können nicht erhöht werden. Ist er allerdings als unverbindlich bezeichnet worden, so sind unvermeidliche Kosten in der Höhe von rund 15% hinzuzunehmen. Darüber hinaus gehende Mehrkosten müssen nicht abgegolten werden, außer der Unternehmer zeigt diese unverzüglich an. Die Miteigentumsgemeinschaft kann dann vom Vertrag zurücktreten oder hat die Mehrkosten zu bezahlen.

Keine Konsumentin ist die Eigentumsgemeinschaft, falls eine wirtschaftliche Tätigkeit mit einer gewissen Organisation ausgeübt wird, z.B. bei Vermietung der allgemeinen Teile der Miteigentumsanlage.

In Kooperation mit dem Mostviertel Basar



zuletzt geändert am 30.Nov.2010