Vergebührung von Verträgen
| Bei der Erstellung eines schriftlichen Bestandvertrages ist eine Gebühr von 1% von der Bemessungsgrundlage an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern abzuführen. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind neben dem Miet- bzw. Pachtzins einerseits die laufenden Nebenkosten, wie z.B. Betriebskosten, Heizung, Warmwasser und Strom, und andererseits einmalige Nebenkosten, wie z.B. Investitionsablösen, als Jahreswert heranzuziehen. Gibt es keine schlüssigen Aufzeichnungen über die laufenden Nebenkosten, so sind Ersatzwerte pro Quadratmeter Nutzfläche heranzuziehen. Der Jahreswert der laufenden Kosten ist weiters mit der Vertragsdauer zu multiplizieren. Bei einer bestimmten Bestandsdauer muss man den Jahreswert der laufenden Leistungen mit der Vertragsdauer multiplizieren und die Einmalleistungen hinzuzählen. Bei Wohnungsmietverträgen gilt eine Obergrenze von drei Jahreswerten, bei allen anderen Bestandsverträgen von achtzehn Jahreswerten. Bei unbestimmten Mietverträgen erfolgt die Berechnung auf Basis von drei Jahreswerten, sofern eine der beiden Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen das Bestandverhältnis kündigen kann. Besteht ein beidseitiger Kündigungsverzicht so wird der Jahreswert aus der Dauer des Verzichtes und den üblichen drei Jahreswerten ermittelt. Die Gebühr ist spätestens am 15. des übernächsten Monats nach Entstehen der Gebührenschuld (bei Vertragsabschluss) an das Finanzamt abzuführen, unter Verwendung des Formblattes Geb 1. Die Kosten können vom Vermieter vertraglich auf den Mieter überwälzt werden. Bei einer Bemessungsgrundlage bis € 150,- ist Gebührenfreiheit gegeben. In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
zuletzt geändert am 30.Nov.2010