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Kündigung des Mietvertrags

Im Fall der Kündigung ist zwischen Vollausnahme, Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) zu unterscheiden.

Bei der Vollausnahme des MRG können unbefristete Mietverträge unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsgründe seitens des Vermieters oder Mieters aufgelöst werden. Fehlen solche Vereinbarungen, so können Wohnungen mit einer einmonatigen und Geschäftsräumlichkeiten mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden. Im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG können unbefristete Mietverträge seitens des Mieters ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Der Vermieter kann nur aus wichtigen Gründen kündigen, wie Mietzinsrückstand, erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes (Lagerung von Unrat u.ä.), Weitergabe des Mietgegenstandes (zur Gänze oder auch nur von Teilen gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung), Tod des Mieters, Eigenbedarf des Vermieters.

Befristete Mietverträge bei Vollausnahme des MRG enden mit Zeitablauf, können aber auch z.B. bei Tod des Mieters, bei Veräußerung bzw. Versteigerung des Mietgegenstandes gekündigt werden.

Befristete Mietverträge bei Voll- und Teilanwendung des MRG enden ebenso mit Zeitablauf. Der Wohnungsmieter hat aber die Möglichkeit, nach einem Jahr zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Weitere Gründe können vereinbart werden, doch ist der Vermieter durch die außerordentlichen Gründe beschränkt.

In Kooperation mit dem Mostviertel Basar



zuletzt geändert am 30.Nov.2010