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Ende von Mietverhältnissen

Neben der im ersten Teil beschriebenen Kündigung endet ein Mietverhältnis prinzipiell mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Befristete Mietverträge im Voll- und Teilanwendungsbereich werden automatisch einmalig um drei Jahre verlängert, wenn das Mietverhältnis weder aufgelöst noch vertraglich verlängert wird.

Weiters können alle Mietverträge jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. So kann der Vermieter z.B. bei erheblich nachteiligem Gebrauch des Mietgegenstandes oder qualifiziertem Mietzinsrückstand das Mietverhältnis auflösen.

Der Mieter kann auflösen, wenn z.B.der vereinbarte Gebrauchszweck unmöglich ist oder ein beträchtlicher Teil des Mietgegenstandes längere Zeit unbrauchbar wird.

Geht der Mietgegenstand unter, so erlischt bei der Vollausnahme zum MRG das Mietverhältnis automatisch, im Fall der Teil- und Vollanwendung des MRG wird das Mietverhältnisnur dann aufgelöst, wenn der Vermieter keine Wiederherstellungspflicht hat.

In Kooperation mit dem Mostviertel Basar



zuletzt geändert am 30.Nov.2010