Die Pflichten des Hausverwalters beinhalten neben der Pflicht zur Einhebung der Vorauszahlungen und der laufenden Beiträge auf einem eigenen Konto und der damit bei Zahlungsausstand verbundenen Mahn- und Klagspflicht auch die Legung einer ordentlichen und richtigen Abrechnung. Am Ende der Abrechnungsperiode ist eine Vorausschau zu legen, die eine Übersicht über die in absehbarer Zeit anfallenden Kosten für Erhaltung und Bewirtschaftung darstellt. Ebenso hat der Hausverwalter einerseits Informationspflicht bei Interessenskollisionen und andererseits Auskunftspflicht über das Stimmverhalten der anderen Wohnungseigentümer bei Meinungsbildungen und über den Inhalt des Hausverwaltungsvertrages. Die Wahrung der gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer ist als Generalpflicht neben einer allgemeinen Pflicht zur emsigen und redlichen Besorgung der Geschäfte abschließend zu nennen. Das Annehmen von Geschenken und Provisionen steht hiezu selbstverständlich im Widerspruch. In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
Verwaltungspflichten
zuletzt geändert am 30.Nov.2010

