| Unter Einmalzahlungen bei Mietverträgen sind Geldleistungen zu verstehen, die im Gegensatz z.B. zum Hauptmietzins (Dauerzahlungen) nur einmalig geleistet werden. Das ist z.B. die Kaution, die vom Mieter an den Vermieter geleistet wird. Eine Einmalzahlung des Vermieters an den Mieter ist z.B. der Ersatz für Aufwendungen auf eine Wohneinheit (Ablöse). Vollanwendung des Mietrechtgesetzes (MRG): Hier ist der Vermieter verpflichtet, Aufwendungen auf eine Wohneinheit (z.B. für Heiztherme, Boiler, Erneuerung des Fußbodens,...) unter Berücksichtigung der entsprechenden Amortisationszeit zu ersetzen, da ein Ausschluss nicht möglich ist. Auch Zahlungen des Mieters an den Vermieter wie z.B. bei Verzicht des Vermieters auf bestimmte Kündigungsgründe, Mietzinsvorauszahlungen, Vergebührungskosten und Kautionen sind zulässig. Das MRG definiert verbotene Einmalzahlungen im Bereich der Vollanwendung genau. Leistungen ohne entsprechenden Gegenwert (z.B. ein echtes Weitergaberecht) und solche, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind verboten und können binnen 10 Jahren zurückgefordert werden. Voll- und Teilausnahme vom MRG: In diesem Bereich besteht Vertragsfreiheit für die Vereinbarung bzw. den< Ausschluss von Einmalzahlungen. Es bestehen Beschränkungen lediglich durch Irrtum, List, Zwang, Sittenwidrigkeit, Verkürzung über die Hälfte und dergleichen. In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
zuletzt geändert am 30.Nov.2010