Erbschaften & Schenkungen
| Der Verfassungsgerichtshof hat die Erbschafts- und Schenkungssteuer wegen der groben Ungleichbehandlung von Immobilien- und Geldvermögen gekippt.Weil die ÖVP eine Reparatur ablehnte, ist sie mit Ende Juli ausgelaufen: Wer seit 1. August eine Erbschaft macht oder eine größere Schenkung erhält, muss das neu erworbene Vermögen nicht mehr versteuern. Dem Staat entgehen damit rund 100 Mio. Euro an jährlichen Einnahmen. Wer Grundstücke erbt oder geschenkt bekommt, der muss dafür künftig zwar keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer bezahlen, wohl aber Grunderwerbssteuer. Als Bemessungsgrundlage dient hier allerdings nicht der tatsächliche Verkehrswert der Immobilie, sondern ihr „Einheitswert“ (eine vor Jahrzehnten pauschal festgelegte Größe). Dabei gilt: Wer ein Grundstück von Eltern, Kindern oder vom Ehepartner erhält, bezahlt zwei Prozent vom dreifachen Einheitswert, bei allen anderen Personen 3,5 Prozent. Weder für Erbschaften noch für Schenkungen von Grundstücken besteht eine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz. Für den Erwerb von Grundstücken von Todes wegen und für Schenkungen von Grundstücken unter Lebenden besteht jedoch eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz. In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
zuletzt geändert am 30.Nov.2010

