Vorschreibung
| Die Vorweihnachtszeit ist für Hausverwalter vom Erstellen der Objektvorschreibungen geprägt. Meist wird die Vorschreibung in über das Kalenderjahr gleich bleibenden Pauschalbeträgen erstellt und enthält neben der Monatsmiete Ansparungspositionen für Betriebskosten, öffentliche Abgaben und allfällige Wärmekosten. Die Höhe der Bewirtschaftungskosten orientiert sich an der bisherigen Kostenentwicklung und der zu erwartenden Veränderung im kommenden Jahr. Der neue Vorschreibungsbetrag darf zum Vorjahr um nicht mehr als 10% höher sein. Die Einzelvorschreibung bildet im Gegensatz zu der oben beschriebenen Pauschalvorschreibung die große Ausnahme, die den Mieter unter Nachweis der monatlichen Vorlage der Rechnungsbelege zur Zahlung der Betriebskosten auffordert. Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist der Verwalter zusätzlich zur Vorschreibung einer angemessenen Rücklage in den Instandhaltungsfonds und zur Erstellung einer Vorausschau bis spätestens Jahresende verpflichtet, die er sowohl durch Hausanschlag als auch schriftlich jedem Miteigentümer zu übermitteln hat. Die Vorausschau enthält Informationen über die voraussichtlich entstehenden Aufwendungen für das kommende Jahr. In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
zuletzt geändert am 30.Nov.2010

