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Abrechnungslegung

Bei der Abrechnung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben werden die Einnahmen (Ansparungen) den Ausgaben eines Jahres gegenübergestellt. Sie hat in einer übersichtlichen Weise zu erfolgen und muss für einen durchschnittlichen Mieter nachvollziehbar und durch Belege prüfbar sein. Die Abrechnung muss bis zum 30.06. des Folgejahres erstellt werden. Ein allfälliger Überschussbetrag zugunsten des Mieters ist zum der Abrechnung übernächsten Zinstermin zurückzuerstatten. Allfällige Fehlbeträge sind zum übernächsten Zinstermin nachzuzahlen. 
Auf Verlangen des Mieters können von der Abrechnung Belege auf Kosten des Mieters angefertigt werden. Der Aufteilungsschlüssel richtet sich nach der Nutzfläche der jeweiligen Mieteinheiten.
Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG ) ist die ordentliche und richtige Abrechnung innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wohnungseigentümer zu übersenden, wobei Fehlbeträge binnen 2 Monaten nach Rechnungslegung nachzuzahlen sind. Die Abrechnung erfolgt nach den Miteigentumsanteilen, außer die Wohnungseigentümer fassen einen Entschluss, nach der Nutzfläche abzurechnen.

In Kooperation mit dem Mostviertel Basar



zuletzt geändert am 30.Nov.2010