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Als Vertreter kann nur eine natürliche Person aus dem Kreis der Eigentümergemeinschaft bestellt werden, der mit Mehrheitsbeschluss als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung bestellt und abberufen wird. Die Bestellung wirkt für maximal 2 Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Der Eigentümervertreter ist an die Weisungen der Anteilsmehrheit gebunden und hat eine Informationspflicht über seine Tätigkeiten. Der Eigentümervertreter darf nicht mit dem sogenannten Hausvertrauensmann verwechselt werden, der keine rechtliche Basis hat und durch Einzelvollmachten eines jeden Miteigentümers gewissen Handlungsspielraum erhalten kann. In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
Eigentümervertreter
zuletzt geändert am 30.Nov.2010


