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Vergebührung des Mietvertrages

Schriftliche Mietverträge unterliegen der Gebührenpflicht. Grundsätzlich sind beide Vertragspartner, also der Vermieter und der Mieter Gebührenschuldner. In der Regel wird jedoch vereinbart, dass der Mieter die Vergebührung trägt. Die Vergebührung erfolgt beim zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern und ist vom Vermieter oder seinem Vertreter (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Hausverwalter, Immobilienmakler) selbst zu berechnen und bis zum 15. des dem Abschluss des Mietvertrages zweitfolgenden Monates an das Finanzamt abzuführen. Bei befristeten Verträgen über Wohnungen beträgt die Gebühr 1% des Mietzinses der gesamten Vertragsdauer, aber maximal 1% von der Summe des dreifachen Jahresbruttomietzinses (= 1% des 36-fachen monatlichen Bruttomietzinses). Bei unbefristeten Verträgen über Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten beträgt die Gebühr ebenfalls 1% von der Summe des dreifachen Jahresbruttomietzinses. Bei befristeten Mietverträgen über Geschäftsräumlichkeiten beträgt die Gebühr 1% des Bruttomietzinses der gesamten Vertragsdauer (also z.B. bei einem auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag: 1% des 120-fachen monatlichen Bruttomietzinses), maximal aber 1% des 18-fachen Jahresbetrages. Die Unterlassung der Vergebührung hat nicht die Ungültigkeit des Mietvertrages zur Folge; sie führt dazu, dass bei Bekanntwerden beim Finanzamt ein Strafzuschlag.

In Kooperation mit dem Mostviertel Basar



zuletzt geändert am 30.Nov.2010