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Schutz des Eigentumsrechts

Jeder Wohnungseigentümer möchte natürlich möglichst ungestört sein Wohnungseigentum nutzen. In der Praxis können aber Störungen entstehen – z.B. durch Behebung von Baugebrechen oder durch sonstige in Wohnhausanlagen durchaus übliche Geschehnisse, wie z.B. Kinderlärm im Hof, Verkehrslärm usw. Diese Störungen sind zu dulden, solange sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß nicht überschreiten. Wird das ortsübliche Maß überschritten, so kann bei Wiederholungsgefahr der Gestörte eine Unterlassungsklage gegen den Störer einbringen. Bei der Eigentumsfreiheitsklage begehrt der Eigentümer die Widerherstellung des vorherigen Zustandes. So kann diese Klage eingebracht werden, wenn z.B. ein Wohnungseigentümer allgemeine Teile der Liegenschaft mehr nutzt, als es ihm zusteht. Die Besitzstörungsklage zielt ebenso auf die Abwehr von Störungen des Eigentumsrechts ab, ist binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Besitzstörung einzubringen und zielt neben der Wiederherstellung des vorherigen Zustands auch auf die Untersagung.

In Kooperation mit dem Mostviertel Basar



zuletzt geändert am 30.Nov.2010