| Ein Wegerecht gestattet das Gehen bzw. Fahren oder Treiben von Vieh über einen fremden Weg bzw. ein fremdes Grundstück. In der Regel handelt es sich dabei um eine Grunddienstbarkeit, was bedeutet, dass das Recht mit dem Grundstück verbunden ist. Wer auch immer Eigentümer des berechtigten Grundstückes ist, darf über das belastete Grundstück gehen oder fahren. In seltenen Fällen kann ein solches Wegerecht auch als persönliche Dienstbarkeit ausgestaltet sein. Dann ist nur die berechtigte Person auf Lebenszeit zur Ausübung berechtigt. In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
Beim Grundkauf: Wegerechte beachten!
zuletzt geändert am 30.Nov.2010

