Sprache ändern Deutsch English

 
Beim Grundkauf: Wegerechte beachten!

Ein Wegerecht gestattet das Gehen bzw. Fahren oder Treiben von Vieh über einen fremden Weg bzw. ein fremdes Grundstück. In der Regel handelt es sich dabei um eine Grunddienstbarkeit, was bedeutet, dass das Recht mit dem Grundstück verbunden ist. Wer auch immer Eigentümer des berechtigten Grundstückes ist, darf über das belastete Grundstück gehen oder fahren. In seltenen Fällen kann ein solches Wegerecht auch als persönliche Dienstbarkeit ausgestaltet sein. Dann ist nur die berechtigte Person auf Lebenszeit zur Ausübung berechtigt.
Das Wegerecht kann in das Grundbuch eingetragen werden, was der Absicherung dient, allerdings natürlich Kosten verursacht.
Bei einem Grundstückskauf sollte man sich immer erkundigen (bei Makler, Eigentümer, Grundbuch, Nachbarn), ob solche Wegerechte bestehen. Es ist durchaus üblich, dass Wegerechte „ersessen“ und daher nicht im Grundbuch eingetragen sind, was wiederum später zu unangenehmen Überraschungen führen kann.

In Kooperation mit dem Mostviertel Basar



zuletzt geändert am 30.Nov.2010