| Im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtgesetzes (MRG ) stehen dem Vermieter bloß außerordentliche Kündigungsgründe zur Verfügung. Im §30 Abs. 2 ist die Kündigung wegen Nichtverwendung der vermieteten Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses geregelt. In einer jüngsten Entscheidung hat der OG H festgehalten, dass den Vermieter hinsichtlich des Vorliegens des Kündigungsgrundes keine Nachforschungspflicht trifft, d.h. eine Kündigung ist auch dann zulässig, wenn der Kündigungsgrund bereits schon früher erkannt werden hätte können. Ist der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend, so ist zur rechtlichen Beurteilung des dringenden Wohnbedürfnisses zu hinterfragen, ob die Wohnung regelmäßig als Lebensmittelpunkt verwendet wird. Das ist im Einzelfall davon abhängig, in welchem zeitlichen Ausmaß bzw. in welcher Häufigkeit die Wohnung genutzt wird. Gelingt dem Vermieter der Nachweis der nicht regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken, so trifft den Mieter die Behauptungs- und Beweislast für das dringende Wohnbedürfnis. Besteht ein schutzwürdiges Interesse des Mieters, z.B. wenn feststeht, dass der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder als Wohnung benötigen wird, so ist eine Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses zu bejahen. In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
Wenn in der Wohnung nicht gewohnt wird
zuletzt geändert am 30.Nov.2010


