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Willensbildung

In der Praxis erfolgt die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft oft nicht bei einer Eigentümerversammlung, sondern durch einen sogenannten Umlaufbeschluss, über den von Wohnungseigentümern abzustimmen ist. Der OG H hat in einer jüngsten Entscheidung festgestellt, dass die Verständigung zur Stimmabgabe an die Adresse des Wohnungseigentumsobjekts oder aber
an eine davon abweichende vom Wohnungseigentümer bekanntgegebene inländische Zustelladresse zu erfolgen hat.

So kommt der schriftliche Umlaufbeschluss nach ständiger Rechtssprechung erst dann rechtswirksam zustande, wenn auch dem letzten Wohnungseigentümer die Gelegenheit zur
Äußerung gegeben wurde. Im konkreten Fall war der Umlaufbeschluss deshalb nicht rechtmäßig, da die Hausverwaltung an eine im Grundbuch und auch an eine im Herold-Telefonbuch aufgeschienene Adresse den Abstimmbogen übermittelt hat. Der Abstimmbogen wurde aber nicht an die Adresse des Wohnungseigentumsobjekts bzw. an die der Hausverwaltung bekannt gewesene tatsächliche Wohnanschrift übermittelt.

Für eine rechtswirksame Meinungsbildung ist daher jeder Wohnungseigentümer gefordert, der nicht seinen Wohnsitz am Wohnungseigentumsobjekt hat und sich trotzdem aktiv an der Meinungsbildung beteiligen möchte, der Hausverwaltung die tatsächliche Wohnanschrift.

In Kooperation mit dem Mostviertel Basar



zuletzt geändert am 30.Nov.2010