| In der Praxis erfolgt die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft oft nicht bei einer Eigentümerversammlung, sondern durch einen sogenannten Umlaufbeschluss, über den von Wohnungseigentümern abzustimmen ist. Der OG H hat in einer jüngsten Entscheidung festgestellt, dass die Verständigung zur Stimmabgabe an die Adresse des Wohnungseigentumsobjekts oder aber So kommt der schriftliche Umlaufbeschluss nach ständiger Rechtssprechung erst dann rechtswirksam zustande, wenn auch dem letzten Wohnungseigentümer die Gelegenheit zur Für eine rechtswirksame Meinungsbildung ist daher jeder Wohnungseigentümer gefordert, der nicht seinen Wohnsitz am Wohnungseigentumsobjekt hat und sich trotzdem aktiv an der Meinungsbildung beteiligen möchte, der Hausverwaltung die tatsächliche Wohnanschrift. In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
Willensbildung
zuletzt geändert am 30.Nov.2010

