| Jeder Mieter hat bei Abschluss eines Mietvertrages dem Vermieter als Sicherstellung für etwaige Probleme wie Mietausfall oder Schäden am Mietobjekt eine Kaution zu hinterlegen. Diese wurde früher vom Vermieter einbehalten und bei Rückgabe der Mietwohnung dem Mieter wieder ausgehändigt. Die Kaution musste nicht veranlagt oder insolvenzsicher angelegt werden. Dies hat sich mit der Mietrechtsnovelle 2009 geändert. Der Vermieter muss nun die Kaution fruchtbringend anlegen, das heißt, dass er sie zumindest auf ein Sparbuch legen muss. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter die Kaution dem Mieter samt anfallenden Zinsen (abzüglich KEST und Bankspesen) zu retournieren. Weiters ist es auch nicht mehr zulässig, die Kaution im Falle der Insolvenz des Vermieters für allfällige Ansprüche von Gläubigern zu verwenden. Der Mieter hat das Recht auf Absonderung der Kaution, soweit der Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter hat. Damit ist das Thema der Kautionssparbücher wieder um eine Nuance sicherer geworden. In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
Mehr Sicherheit für Ihre Kaution!
zuletzt geändert am 30.Nov.2010

