| In einer jüngsten Entscheidung kommt der OG H zum Ergebnis, dass bei der Befristung von Mietverhältnissen eine vom europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen abweichende und zulässige Rechtsübung besteht. Das Thema Befristung ist vor allem im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtgesetzes von Wichtigkeit, da sich bei falscher Befristung das Mietverhältnis in eine unbefristete Vertragsdauer umwandelt. Nach dem europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen laufen diese – in Monaten oder Jahren ausgedrückt – von Mitternacht des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt bis Mitternacht des Tages des letzten Monats oder Jahres, der nach seiner Zahl dem Tag des Beginnes des Fristenlaufes entspricht. Demnach würde ein am 01.05.2008 abgeschlossenes dreijähriges Mietverhältnis von 24 Uhr des 01.05.2008 bis 24 Uhr des 01.05.2011 laufen. Aufgrund der herrschenden Übung, die im ABGB seine Deckung findet, kommt es zu einer Vorverlegung des Beginns und des Endes des Fristenlaufs um jeweils einen Tag. Auf das oben genannte Fallbeispiel umgelegt beginnt das Mietverhältnis aufgrund der herrschenden Übung und ohne einer anderen Vereinbarung um 0.00 Uhr des 01.05.2008 und endet um Mitternacht des 30.04.2011. In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
Berechnung der Fristen von Mietverhältnissen
zuletzt geändert am 30.Nov.2010

