| In einer jüngsten Entscheidung hat der OG H festgelegt, dass der Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts keinen Schadenersatzanspruch gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft hat, die es entgegen der gesetzlichen Verpflichtung unterlassen hat, vom Voreigentümer Rücklagenbeiträge Im § 31 WEG ist die gesetzliche Verpflichtung normiert, dass die Wohnungs- Eigentümergemeinschaft eine angemessene Rücklage zu bilden hat, wobei das Gesetz selbst aber keine Sanktion bei Unterbleiben kennt. Bei der Bildung der Rücklage, die eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung ist, sind der in absehbarer Zeit zu erwartende Sanierungsaufwand und die wirtschaftliche Lage der Miteigentümer zu berücksichtigen. So entscheidet über eine angemessene Höhe die Hausverwaltung, sofern es keinen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer gibt. Die Rücklage ist ein gebundenes Vermögen der Wohnungseigentumsgemeinschaft und ist von der Verwaltung gesondert zu verwahren und fruchtbringend anzulegen. In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
Kein Schadenersatz trotz fehlender Rücklage
zuletzt geändert am 30.Nov.2010

