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Kein Schadenersatz trotz fehlender Rücklage

In einer jüngsten Entscheidung hat der OG H festgelegt, dass der Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts keinen Schadenersatzanspruch gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft hat, die es entgegen der gesetzlichen Verpflichtung unterlassen hat, vom Voreigentümer Rücklagenbeiträge
einzuheben. Konkret hat der Erwerber im Zuge der Generalsanierung der Liftanlage eingewandt, dass er bei entsprechender Einhebung einer angemessenen Rücklage in den Vorjahren geringere Kosten der Sanierung zu bezahlen gehabt hätte. Mit seinem Begehr auf Schadenersatz hatte er keinen Erfolg.

Im § 31 WEG ist die gesetzliche Verpflichtung normiert, dass die Wohnungs- Eigentümergemeinschaft eine angemessene Rücklage zu bilden hat, wobei das Gesetz selbst aber keine Sanktion bei Unterbleiben kennt. Bei der Bildung der Rücklage, die eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung ist, sind der in absehbarer Zeit zu erwartende Sanierungsaufwand und die wirtschaftliche Lage der Miteigentümer zu berücksichtigen. So entscheidet über eine angemessene Höhe die Hausverwaltung, sofern es keinen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer gibt.

Die Rücklage ist ein gebundenes Vermögen der Wohnungseigentumsgemeinschaft und ist von der Verwaltung gesondert zu verwahren und fruchtbringend anzulegen.

In Kooperation mit dem Mostviertel Basar



zuletzt geändert am 30.Nov.2010