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Aufkündigung wegen Mietzinsrückstand

In einer jüngsten Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass die im Vollund
Teilanwendungsbereich des Mietrechtgesetzes für eine Aufkündigung
wegen Mietzinsrückstandes erforderliche Mahnung durch eine Mietzinsklage ersetzt werden kann. Es ist aber nicht notwendig, dass das Mietzinsverfahren zum Zeitpunkt der Aufkündigung rechtskräftig abgeschlossen ist.

Ein rechtskräftiges Urteil über den Mietzinsrückstand ist deshalb nicht erforderlich, da bloß eine Mahnung nach 8 Tagen Rückstand vom Eintritt der Fälligkeit bzw. von der bisher zugestandenen Frist hinaus vorgesehen ist. Allgemein ist für das Vorliegen einer Mahnung ein solches Verhalten des Vermieters entscheidend, aus dem zu schließen ist, dass er vom Mieter den Mietzinsrückstand ernstlich fordert. Da eine Mietzinsklage im Zusammenhang mit einer Aufkündigung nicht gängige Praxis ist, empfiehlt sich aus der Praxis daher unbedingt, eine Mahnung an den Mieter als Einschreiben zu senden bzw. sich den Empfang bestätigen zu lassen.

Die Rücklage ist ein gebundenes Vermögen der Wohnungseigentumsgemeinschaft und ist von der Verwaltung gesondert zu verwahren und fruchtbringend anzulegen.

In Kooperation mit dem Mostviertel Basar



zuletzt geändert am 30.Nov.2010