Nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz wird bei Bargeldschenkungen, sofern sie zum ausschließlichen Zweck der Anschaffung eines unbeweglichen Vermögens erfolgen, die Schenkungssteuer nicht vom zugewendeten Betrag, sondern vom sogenannten Einheitswert des damit angeschafften unbeweglichen Vermögens berechnet. Daraus kann sich eine beachtliche Steuerersparnis ergeben, denn der vom Finanzamt festgesetzte Einheitswert für unbewegliches Vermögen (z.B. Grundstücke) liegt derzeit erheblich unter dem Verkehrswert (z.B. Kaufpreis).
Es empfiehlt sich daher, für die Schenkung einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, in dem zum Ausdruck kommt, dass die Bargeldzuwendung ausschließlich zum Zweck des Kaufes z. B. einer Eigentumswohnung, eines Grundstückes oder Hauses erfolgt ist. Wird der Geldbetrag nicht tatsächlich übergeben, sondern nur versprochen, kann laut Gesetz zum Schutz der Vertragsparteien ein Schenkungsversprechen rechtsgültig nur in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen werden.
Der Notar wird in jedem Falle nach eingehender Beratung jene vertragliche Gestaltung vorschlagen, die auch auf etwaige steuerliche Vorteile Rücksicht nimmt.




