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Die Bestellung eines Verwalters, der eine natürliche oder juristische Person sein kann, ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung. Das bedeutet, dass mehr als 50% aller Miteigentumsanteile für die Bestellung eines Verwalters zu stimmen haben. Ein mehrheitlich gefasster Beschluss, z.B. in einer Eigentümerversammlung oder mittels Umlaufbeschlusses, ist aber erst wirksam, wenn allen Wohnungseigentümern die Möglichkeit zur Äußerung gegeben wurde. Der gefasste Beschluss ist sowohl durch Anschlag am "schwarzen Brett" als auch durch schriftliche Übersendung, die einen Hinweis über die Frist zur Anfechtung und die Dauer des Anschlages zu enthalten hat, jedem Wohnungseigentümer zur Kenntnis zu bringen. Innerhalb eines Monats ab Hausanschlag kann ein überstimmter Wohnungseigentümer einen Beschluss anfechten. Vergessen werden darf aber nicht, den alten Verwalter fristgerecht zu
kündigen. Name und Anschrift des neuen Verwalters sind in der Folge
im Grundbuch ersichtlich zu machen. Sollten Sie als Wohnungseigentümer
bzw. Gemeinschaft einen Verwalter bestellen wollen, ist eine fachmännische
Beratung jedenfalls zu empfehlen, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht
zu werden. In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
BESTELLUNG EINES HAUSVERWALTERS
zuletzt geändert am 30.Nov.2010


