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Instandhaltungsfonds

Die Miteigentümer einer Wohnhausanlage haben die gesetzliche Verpflichtung, eine angemessene Rücklage für künftige Sanierungsmaßnahmen zu bilden. Bei der Bildung ist der Bauzustand des Hauses, der in absehbarer Zeit zu erwartende Sanierungsaufwand und die wirtschaftliche Lage der Miteigentümer zu berücksichtigen. Eine angemessene Höhe entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer (z.B. bei einer Hausversammlung oder durch einen Umlaufbeschluss) im Verhältnis ihrer Anteile. Sollte sich keine Mehrheit finden, so entscheidet der Außerstreitrichter auf Antrag auch nur eines Miteigentümers. Die Rücklage wird, soweit nichts anderes vereinbart wurde, im Verhältnis der Anteile eingehoben und darf nur für erwähnte Maßnahmen verwendet werden. Die Rücklage ist ein gebundenes Vermögen der Wohnungseigentumsgemeinschaft und von der Verwaltung gesondert zu verwahren und anzulegen, meist in Form eines Sparbuchs. Achtung: Bei einem Wohnungsverkauf kann die Rücklage nicht mitverkauft werden! Sie verbleibt in der Anlage. Bei einem Wohnungskauf ist nicht nur der Zustand der Wohnung und desHauses maßgeblich, sondern auch die Höhe der gebildeten Rücklage.




In Kooperation mit dem Mostviertel Basar



zuletzt geändert am 30.Nov.2010