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Die Miteigentümer einer Wohnhausanlage haben die gesetzliche Verpflichtung,
eine angemessene Rücklage für künftige Sanierungsmaßnahmen
zu bilden. Bei der Bildung ist der Bauzustand des Hauses, der in absehbarer
Zeit zu erwartende Sanierungsaufwand und die wirtschaftliche Lage der
Miteigentümer zu berücksichtigen. Eine angemessene Höhe
entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer (z.B. bei einer Hausversammlung
oder durch einen Umlaufbeschluss) im Verhältnis ihrer Anteile. Sollte
sich keine Mehrheit finden, so entscheidet der Außerstreitrichter
auf Antrag auch nur eines Miteigentümers. Die Rücklage wird,
soweit nichts anderes vereinbart wurde, im Verhältnis der Anteile
eingehoben und darf nur für erwähnte Maßnahmen verwendet
werden. Die Rücklage ist ein gebundenes Vermögen der Wohnungseigentumsgemeinschaft
und von der Verwaltung gesondert zu verwahren und anzulegen, meist in
Form eines Sparbuchs. Achtung: Bei einem Wohnungsverkauf kann die Rücklage
nicht mitverkauft werden! Sie verbleibt in der Anlage. Bei einem Wohnungskauf
ist nicht nur der Zustand der Wohnung und desHauses maßgeblich,
sondern auch die Höhe der gebildeten Rücklage. In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
Instandhaltungsfonds
zuletzt geändert am 30.Nov.2010


