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Objekte, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann, nennt
man wohnungseigentumstaugliche Objekte. Damit ist die ausschließliche
Nutzung und die alleinige Verfügung verbunden. Das Gesetz versteht
darunter Wohnungen, wobei auch Reihenhäuser und Einfamilienhäuser
gemeint sind, sonstige selbstständige Räumlichkeiten, wie z.B.
Geschäftslokale, Garagen und abschließend KFZ Abstellplätze.
Daneben gibt es noch das Zubehör Wohnungseigentum. Hier handelt es
sich um abgegrenzte Teile der Liegenschaft, wie z.B. Hausgärten,
Keller- und Dachbodenräume. Da das Zubehör das rechtliche Schicksal
des wohnungseigentumstauglichen Objektes teilt, kann es nicht eigenständig
verkauft werden. Kein Wohnungseigentum kann an den allgemeinen Teilen
der Liegenschaft, wie z.B. Stiegenhäuser, Gänge, freie Höfe,
freie Grünflächen, die der Nutzung durch die Allgemeinheit dienen,
begründet werden. Das Wohnungseigentum darf nicht mit dem schlichten
Miteigentum verwechselt werden. Hier hat jeder schlichte Miteigentümer
bloß einen quotenmäßigen Anteil an der gesamten Liegenschaft. In Kooperation mit dem Mostviertel Basar |
Wohnungseigentum
zuletzt geändert am 30.Nov.2010


