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Wohnungseigentum

Objekte, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann, nennt man wohnungseigentumstaugliche Objekte. Damit ist die ausschließliche Nutzung und die alleinige Verfügung verbunden. Das Gesetz versteht darunter Wohnungen, wobei auch Reihenhäuser und Einfamilienhäuser gemeint sind, sonstige selbstständige Räumlichkeiten, wie z.B. Geschäftslokale, Garagen und abschließend KFZ Abstellplätze. Daneben gibt es noch das Zubehör Wohnungseigentum. Hier handelt es sich um abgegrenzte Teile der Liegenschaft, wie z.B. Hausgärten, Keller- und Dachbodenräume. Da das Zubehör das rechtliche Schicksal des wohnungseigentumstauglichen Objektes teilt, kann es nicht eigenständig verkauft werden. Kein Wohnungseigentum kann an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, wie z.B. Stiegenhäuser, Gänge, freie Höfe, freie Grünflächen, die der Nutzung durch die Allgemeinheit dienen, begründet werden. Das Wohnungseigentum darf nicht mit dem schlichten Miteigentum verwechselt werden. Hier hat jeder schlichte Miteigentümer bloß einen quotenmäßigen Anteil an der gesamten Liegenschaft.




In Kooperation mit dem Mostviertel Basar



zuletzt geändert am 30.Nov.2010