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 | GRUNDBUCH |
Von den Bezirksgerichten wird für jeden Bezirksgerichtssprengel ein Grundbuch
geführt, aus dem die Rechtsverhältnisse an den im Sprengel befindlichen
Liegenschaften ersichtlich sind. Die Grundbuchssprengel sind in Übereinstimmung
mit dem von den Vermessungsbehörden geführten Verzeichnis (Grundkataster)
in Katastralgemeinden (KG) unterteilt. Das Grundbuch ist öffentlich, das
Recht auf Einsichtnahme und Anfertigung von Auszügen oder Abschriften steht
jedermann zu. Seit der Umstellung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung
(ADV) ist dies bei den Grundbuchsgerichten sowie bei den mit entsprechenden
Anschlüssen ausgestatteten Notaren, Rechtsanwälten oder Immobilientreuhänder
möglich. Lediglich das Personenverzeichnis (Verzeichnis der Liegenschaftseigentümer)
ist nicht öffentlich einsehbar, sondern nur den Eigentümern selbst
bezüglich der sie betreffenden Daten oder Personen zugänglich, die
ein rechtliches Interesse nachweisen können (z.B. Notare in Verlassenschafsangelegenheiten).
Die Grundbuchskörper (aus einem oder mehreren mit Nummern versehenen Grundstücken
bestehend) bilden jeweils eine mit einer Einlagezahl (EZ) versehene Grundbuchseinlage.
Jeder Einlage enthält im Gutsbestandsblatt (A-Blatt) die zum Grundbuchskörper
gehörende Grundstücke, ihr Ausmaß und ihre Benützungsart
(z.B. Baufläche, Wald, landwirtschaftliche Nutzung) sowie die mit dem Grundstück
verbundenen Rechte (z.B. als herrschendes Gut bei Dienstbarkeiten)
und öffentlich-rechtliche Beschränkungen. Im Eigentumsblatt (B-Blatt)
scheint das Eigentumsrecht (bei Miteigentum mit Anteil)
mit allfälligen persönlichen Beschränkungen des Eigentümers
(z.B. Minderjährigkeit) auf. Das Lastenblatt (C-Blatt) enthält alle
die Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte (z.B. Hypotheken,
Dienstbarkeiten als dienendes Gut) sowie Vor- und
Wiederkaufsrecht und Belastungs- und Veräußerungsverbote.
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