Dingliche Rechte sind absolute Rechte an Sachen
Laut § 307 ABGB des Privatrechts Österreichs bezeichnet das dingliche Recht die unmittelbare Herrschaft einer Person über eine Sache.
Dingliche Rechte gelten gegen jedermann und müssen von jedem respektiert werden.
Ein klassisches Beispiel für ein dingliches Recht ist das Eigentum an einem Grundstück, ebenso wie Immobilieneigentum.