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Wohnhaus inkl. Baugrund und landwirtschaftlichen Grundflächen

Häuser,  DetailansichtObjekt-Nr.: 0004006256

Zimmer-
Fläche m²227
Kaufpreis €1.150.000,00

Ort: 4733 Heiligenberg
Bitte kontaktieren Sie den Anbieter, um die Anschrift zu erfahren.

Kosten

Kaufpreis
€ 1.150.000,00
Provisionshinweis
3% des Kaufpreises plus 20% USt.

Ausstattung

Badezimmer
2
Heizungsart
Zentralheizung
Beheizung
Pellet
Gesamtzahl Garagen / Stellplätze
2

Merkmale

Anzahl Geschosse
2
Baujahr
1972
Wohnfläche
227 m²
Grundstücksfläche
124.866 m²

Energie

HWB (kWh/m²a)
169.8
HWB-Klasse
E
fGEE
2.06
fGEE-Klasse
D

Beschreibung

Die Liegenschaft umfasst insgesamt ca. 124.866 m² und setzt sich wie folgt zusammen

  • Bauland im Dorfgebiet: ca. 5.595 m²
  • Ackerfläche: ca. 10 ha
  • Waldfläche: ca. 1,5 ha
  • Wiese: ca. 0,5 ha

Das bestehende Wohnhaus aus dem Baujahr 1972 verfügt über zwei Wohneinheiten und bietet ausreichend Platz für eine große Familie oder zur Nutzung als Mehrgenerationenhaus.

Die ursprüngliche Hofstelle, die früher als Sacherl genutzt wurde, wurde 2023 abgerissen.

Die Liegenschaft befindet sich in einer ruhigen und idyllischen Lage, die den Charme des ländlichen Lebens mit dennoch nahen Erreichbarkeit zu umliegenden Gemeinden und Infrastruktur verbindet.

Das Gebäude ist in einem soliden Zustand und bietet Potential für Renovierungen oder Umbauten. Da die Hofstelle bereits abgerissen wurde, besteht die Möglichkeit, einen Neubau ganz nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.

Aufgrund der Lage im Dorfgebiet und der bestehenden Baugenehmigung sind Um- oder Neubauten wieder realisierbar.

Die Wasserversorgung erfolgt über einen eigenen Hausbrunnen. Ein aktueller Trinkwasserbefund liegt vor.

Die Liegenschaft ist an den öffentlichen Kanal angeschlossen.

Sofort verfügbar!

Nicht barrierefrei!

Dieses Objekt Bedarf beim Kauf der Zustimmung der OÖ Grundverkehrskommission:

Das OÖ. Grundverkehrsgesetz 1994 (OÖ. GVG 1994) umfasst Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und an Baugrundstücken sowie Rechtserwerbe an allen Grundstücken durch Ausländer, und zwar in der Form, dass die Eintragung bestimmter Rechtserwerbe im Grundbuch erst nach der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde erfolgen kann.

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Frau Barbara Ecker